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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Friedli Projektmanagement GmbH

Stand: 02.10.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Verträge zwischen der Friedli Projektmanagement GmbH, Wetentalstrasse 4, 5420 Ehrendingen (nachfolgend «Friedli PM»), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») über Beratung, Projektleitung, Konfiguration, Entwicklung, Integration, Support, Abonnemente sowie die Lieferung eigener Produkte und Produkte Dritter.

1.2 Das Angebot von Friedli PM richtet sich ausschliesslich an Unternehmen und öffentliche Organisationen, nicht an Konsumentinnen und Konsumenten.

1.3 Die AGB sind Bestandteil jedes Vertrags, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen, Angebot bzw. Auftragsbestätigung mit Leistungsbeschreibung, allfällige Zusatzbedingungen (zum Beispiel Lizenz-, Support- oder Auftragsbearbeitungsbedingungen), diese AGB.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Friedli PM ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in Bestellungen oder Korrespondenz darauf verweist.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angaben auf der Website, in Broschüren und Präsentationen sind unverbindlich. Angebote von Friedli PM sind während der darin genannten Frist gültig, ohne Angabe während 20 Tagen ab Angebotsdatum.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot unterzeichnet oder schriftlich bestätigt, spätestens jedoch, wenn er Leistungen von Friedli PM in Anspruch nimmt. Mündliche Aufträge bestätigt Friedli PM schriftlich.

2.3 Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht beschrieben sind, sind nicht geschuldet und werden als Zusatzleistungen nach Aufwand verrechnet.

2.4 Beratungs-, Projektleitungs- und Supportleistungen erbringt Friedli PM als Auftrag (Art. 394 ff. OR) mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Erfolgsgarantie. Eine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis übernimmt Friedli PM nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, zum Beispiel bei der Entwicklung einer klar spezifizierten Schnittstelle zu einem Festpreis.

3. Vergütung

3.1 Abrechnung nach Aufwand: Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, gelten alle offerierten Dienstleistungen als unverbindliche Aufwandschätzung. Verrechnet wird der effektive Aufwand gemäss Zeiterfassung von Friedli PM zu den im Angebot bzw. in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Ansätzen. Eine Aufwandschätzung stellt kein Kostendach dar.

3.2 Erreicht der Aufwand rund 90 % der geschätzten Kosten, informiert Friedli PM den Kunden. Die Parteien legen dann gemeinsam das weitere Vorgehen fest.

3.3 Festpreis: Ein Festpreis gilt nur, wenn er im Angebot ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Er umfasst ausschliesslich die im Angebot beschriebenen Leistungen auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten Anforderungen. Ändern sich diese Grundlagen oder wünscht der Kunde Zusatzleistungen, zeigt Friedli PM den Mehraufwand vorgängig an. Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden erbracht und nach Aufwand verrechnet. Mehraufwand, der durch den Kunden verursacht wird, etwa durch fehlende Mitwirkung, wird auch ohne vorgängige Zustimmung nach Aufwand verrechnet.

3.4 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Rechnungsstellung und Zahlung

4.1 Leistungen nach Aufwand werden monatlich verrechnet. Festpreise und Abonnemente werden gemäss Angebot verrechnet, ohne abweichende Vereinbarung Abonnemente im Voraus für die jeweilige Laufzeit. Friedli PM kann angemessene Anzahlungen oder Vorauszahlungen verlangen.

4.2 Rechnungen sind innert 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet anzubringen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

4.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Friedli PM kann ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie Mahngebühren verlangen und nach erfolgloser Mahnung ihre Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung einstellen.

4.4 Der Kunde darf Forderungen von Friedli PM nicht mit Gegenforderungen verrechnen, ausser diese sind von Friedli PM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

4.5 Friedli PM ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte abzutreten oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug zu beauftragen und diesem die dafür erforderlichen Daten bekanntzugeben. Der Kunde trägt die angemessenen Kosten des Inkassos und der Rechtsverfolgung, soweit gesetzlich zulässig.

5. Spesen und Preisänderungen

5.1 Reisezeit und Reisekosten werden gemäss Angebot bzw. der jeweils gültigen Preisliste verrechnet, zum Beispiel in Form von Wegpauschalen. Übrige Auslagen im Zusammenhang mit dem Auftrag trägt der Kunde.

5.2 Friedli PM kann ihre Ansätze und Abonnementspreise für künftige Leistungen anpassen. Bei laufenden Abonnementen und Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr kündigt Friedli PM Preisänderungen mindestens drei Monate im Voraus an. Preisänderungen von Herstellern und Drittanbietern kann Friedli PM an den Kunden weitergeben. Kündigt der Drittanbieter eine Preisänderung mit einer kürzeren Frist an, gilt diese kürzere Frist auch gegenüber dem Kunden. Friedli PM informiert den Kunden in diesem Fall umgehend, nachdem sie selbst von der Preisänderung Kenntnis erhalten hat.

Beträgt die Preiserhöhung eines Drittprodukts mehr als 10 % pro Jahr, kann der Kunde das betroffene Produkt innert 30 Tagen ab Mitteilung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung kündigen. Nicht stornierbare Verpflichtungen von Friedli PM gegenüber dem Drittanbieter trägt der Kunde.

6. Termine

6.1 Termine und Fristen sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Friedli PM bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten.

6.2 Verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden sowie der rechtzeitigen Leistungen von Herstellern und Drittanbietern. Verzögerungen aus diesen Gründen verschieben die Termine entsprechend.

6.3 Friedli PM erbringt ihre Leistungen grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Friedli PM. Einsätze ausserhalb dieser Zeiten erfolgen nach Vereinbarung und können mit Zuschlägen gemäss Preisliste verrechnet werden.

7. Mitwirkung des Kunden

7.1 Der Kunde stellt Friedli PM alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig, vollständig und kostenlos zur Verfügung. Er bezeichnet eine entscheidungsbefugte Ansprechperson mit ausreichend Zeit für das Projekt.

7.2 Der Kunde ist für die regelmässige und vollständige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, auch bei Cloud-Lösungen. Datensicherungen von Herstellern und Cloud-Anbietern richten sich nach deren Bedingungen. Friedli PM übernimmt keine Gewähr für deren Umfang, Häufigkeit und Wiederherstellbarkeit. Vor Migrationen, Updates oder Eingriffen in produktive Systeme stellt der Kunde sicher, dass eine aktuelle Datensicherung vorhanden ist und wiederhergestellt werden kann. Friedli PM ist für Datensicherungen nur verantwortlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, zum Beispiel im Rahmen eines Betriebs- oder Wartungsvertrags.

7.3 Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der Daten und Inhalte in seinen Systemen und für die gesetzes- und vertragskonforme Nutzung der Leistungen verantwortlich. Er hält Friedli PM schadlos, wenn Dritte Ansprüche wegen solcher Daten oder Nutzungen gegen Friedli PM erheben.

7.4 Interne Vorschriften des Kunden, etwa Sicherheits- oder Zugangsregeln, gelten für Friedli PM nur, wenn sie ihr vor Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt wurden.

7.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die Termine entsprechend. Daraus entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.

7.6 Der Kunde prüft Ergebnisse, Auswertungen, Konfigurationen und Empfehlungen von Friedli PM, bevor er sie produktiv einsetzt oder seinen geschäftlichen Entscheiden zugrunde legt.

8. Beizug von Dritten

8.1 Friedli PM darf zur Vertragserfüllung Partner, Subunternehmer und Unterauftragsbearbeiter beiziehen. Sie wählt diese sorgfältig aus und verpflichtet sie zur Geheimhaltung und zum Datenschutz.

8.2 Sollen Spezialisten auf Kosten des Kunden beigezogen werden, die nicht im Angebot vorgesehen sind, holt Friedli PM vorgängig die Zustimmung des Kunden ein.

9. Produkte und Cloud-Dienste von Drittanbietern

9.1 Odoo: Bei Odoo-Lizenzen und Odoo-Cloud-Diensten (zum Beispiel Odoo Online oder Odoo.sh) schliesst der Kunde den Vertrag direkt mit der Odoo S.A. ab. Odoo verrechnet dem Kunden direkt. Es gelten ausschliesslich die Vertragsbedingungen von Odoo. Friedli PM ist für diese Leistungen nicht Vertragspartnerin.

9.2 Übrige Drittprodukte: Bei allen übrigen Software-Lizenzen, Cloud-Diensten, Abonnementen und Hardware von Drittanbietern ist Friedli PM Vertragspartnerin des Kunden und verrechnet diese an ihn weiter. Zusätzlich gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, die der Kunde einhält. Für Offerten von Drittprodukten gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preis des Anbieters.

9.3 Verfügbarkeit und Änderungen: Friedli PM hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Weiterentwicklung, Preise und Sicherheit der Produkte und Cloud-Dienste von Drittanbietern. Für Ausfälle, Störungen, Funktionsänderungen, Abkündigungen oder Sicherheitsvorfälle bei Drittanbietern übernimmt Friedli PM keine Haftung und Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche gegenüber Herstellern macht Friedli PM auf Wunsch und Rechnung des Kunden geltend oder tritt sie ihm ab.

9.4 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Friedli PM bzw. des Lieferanten. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Der Kunde prüft Lieferungen bei Erhalt und meldet Mängel innert 10 Tagen schriftlich.

10. Eigene Software-Produkte

10.1 Eigene Software-Produkte von Friedli PM, zum Beispiel Schnittstellen, Erweiterungen, Apps und Branchenlösungen, werden dem Kunden zur Nutzung lizenziert, nicht verkauft. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung bzw. während der bezahlten Abonnementslaufzeit ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, das Produkt im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Umfang und Lizenzmodell (zum Beispiel pro Mandant, Benutzer oder Installation) ergeben sich aus dem Angebot.

10.2 Der Kunde darf die Produkte nicht kopieren, verändern, zurückentwickeln, Dritten überlassen oder für Dritte betreiben, soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt oder gesetzlich zwingend zulässig ist.

10.3 Updates und Anpassungen an neue Versionen der angebundenen Systeme sind nur enthalten, soweit ein Wartungs- oder Supportabonnement besteht oder dies im Angebot vereinbart ist. Friedli PM entscheidet über Art und Zeitpunkt von Updates. Ein Anspruch auf Unterstützung bestimmter Versionen von Drittsystemen besteht nur gemäss Angebot.

11. Abonnemente, Wartung und Support

11.1 Abonnemente, Wartungs- und Supportverträge sowie Lizenzen mit wiederkehrender Vergütung laufen für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit, ohne Angabe für zwölf Monate.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart, können Abonnemente von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Ohne fristgerechte Kündigung verlängern sie sich jeweils stillschweigend um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

11.3 Mit Ablauf des Abonnements enden die damit verbundenen Nutzungsrechte und Leistungen. Bereits bezahlte Beträge für laufende Perioden werden bei Kündigung durch den Kunden nicht zurückerstattet.

11.4 Umfang, Kanäle und allfällige Reaktionszeiten des Supports ergeben sich aus dem Angebot. Nicht im Abonnement enthaltene Supportleistungen werden nach Aufwand verrechnet.

12. Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Automatisierung

12.1 Friedli PM setzt zur Leistungserbringung Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz (KI) und Automatisierung ein, insbesondere für Analyse, Dokumentation, Entwicklung, Support und Betrieb. Der Kunde ist damit einverstanden.

12.2 Dies umfasst auch den Einsatz von KI-Agenten, die im Rahmen des Auftrags auf Systeme des Kunden zugreifen, zum Beispiel um Support-Anfragen zu analysieren, Informationen auszuwerten, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und ggf. Konfigurationen oder Daten in den Systemen des Kunden zu verändern. Die Zugriffe erfolgen nur mit den Berechtigungen, die der Kunde Friedli PM eingeräumt hat, und im Rahmen des jeweiligen Auftrags.

12.3 Friedli PM überwacht den Einsatz der KI-Werkzeuge, legt fest, welche Tätigkeiten automatisiert ausgeführt werden, und protokolliert Eingriffe in Kundensysteme in geeigneter Form. Der Kunde kann bestimmte Systeme, Daten oder Tätigkeiten vom KI-Einsatz ausschliessen oder für Änderungen eine vorgängige Freigabe verlangen. Er teilt dies Friedli PM schriftlich mit.

12.4 KI-gestützte Ergebnisse können trotz Sorgfalt fehlerhaft oder unvollständig sein. Die Prüfpflicht des Kunden gemäss Ziffer 7.6 gilt für diese Ergebnisse in besonderem Masse.

12.5 Liefert Friedli PM dem Kunden selbst KI-Funktionen oder KI-Assistenten, ist der Kunde für deren bestimmungsgemässen Einsatz, die Prüfung der Ergebnisse und die Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften verantwortlich.

12.6 Werden beim Einsatz von KI-Werkzeugen Personendaten bearbeitet, gelten Ziffer 18 und die Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung. Friedli PM setzt nur KI-Dienste ein, bei denen Kundendaten gemäss den Bedingungen des Anbieters nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwendet werden.

13. Abnahme

13.1 Werkleistungen wie Entwicklungen, Schnittstellen, Konfigurationen mit vereinbartem Ergebnis oder Migrationen prüft der Kunde nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Er meldet allfällige Mängel innert 10 Tagen schriftlich und unter genauer Beschreibung.

13.2 Meldet der Kunde innert dieser Frist keine wesentlichen Mängel oder nimmt er die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die den Betrieb nicht erheblich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

13.3 Wird ein Projekt mit einem Projektabschlussbericht oder Abnahmeprotokoll abgeschlossen, gilt dessen Unterzeichnung durch den Kunden als Abnahme der darin aufgeführten Leistungen. Nicht aufgeführte offene Punkte gelten als erledigt.

14. Gewährleistung

14.1 Bei Beratungs-, Projektleitungs- und Supportleistungen steht Friedli PM für die sorgfältige Ausführung ein, nicht für einen bestimmten Erfolg.

14.2 Bei abgenommenen Werkleistungen und eigenen Software-Produkten behebt Friedli PM Mängel, die während drei Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung schriftlich gemeldet werden, nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Umgehungslösung oder Ersatz. Gelingt dies nicht innert angemessener Frist, kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung und Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Vorbehalten bleibt die Haftung gemäss Ziffer 15.
Als Mangel gilt nur eine Abweichung von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Erweiterungen, Optimierungen, zusätzliche Funktionen und Anforderungen, die sich erst im Betrieb ergeben, sind keine Mängel und werden nach Aufwand verrechnet.

14.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Eingriffe des Kunden oder Dritter, unsachgemässe Nutzung, Änderungen oder Störungen von Drittsystemen, Updates von Drittanbietern oder die Infrastruktur des Kunden zurückzuführen sind. Friedli PM gewährleistet nicht, dass Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen Konstellationen läuft.

14.4 Für Produkte und Leistungen von Drittanbietern gelten ausschliesslich deren Gewährleistungsbestimmungen (siehe Ziffer 9).

15. Haftung

15.1 Friedli PM haftet unbeschränkt für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht, sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

15.2 Im Übrigen ist die Haftung von Friedli PM, soweit gesetzlich zulässig, wie folgt beschränkt:

  • Für Vermögensschäden ist jede Haftung ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrüche, Mehraufwand, Folgeschäden, Ansprüche Dritter, Bussen sowie Kosten für die Wiederherstellung von Daten.
  • Für Sachschäden ist die Haftung auf CHF 10'000 pro Vertragsjahr beschränkt.

15.3 Für ihre Mitarbeitenden sowie für von ihr eingesetzte Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz und Automatisierung haftet Friedli PM wie für eigenes Handeln, im Rahmen der Ziffern 15.1 und 15.2. Die Haftung für beigezogene Subunternehmer und Drittanbieter ist im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.

15.4 Friedli PM haftet nicht für Schäden aus mangelhafter Mitwirkung oder fehlender Datensicherung des Kunden, aus Ausfällen, Störungen oder Sicherheitsvorfällen bei Drittanbietern, aus Angriffen Dritter (zum Beispiel Schadsoftware oder Hackerangriffe), sofern Friedli PM die gebotene Sorgfalt angewendet hat, sowie aus höherer Gewalt.

15.5 Ansprüche aus Haftung sind innert 30 Tagen ab Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen.

16. Geistiges Eigentum

16.1 Alle Rechte an Methoden, Vorlagen, Werkzeugen, Programmcode, Konfigurationsbausteinen, Dokumentationen und Know-how, die Friedli PM einbringt oder im Rahmen des Auftrags entwickelt, verbleiben bei Friedli PM bzw. ihren Lizenzgebern. Dies gilt auch für Anpassungen und Weiterentwicklungen.

16.2 Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht, die für ihn erarbeiteten Ergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen. Für eigene Software-Produkte gilt Ziffer 10, für Drittprodukte gelten die Bedingungen des Herstellers.

16.3 Erhebt ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch Leistungen von Friedli PM, informiert der Kunde Friedli PM umgehend schriftlich und überlässt ihr die Führung der Abwehr. Friedli PM kann nach ihrer Wahl ein Nutzungsrecht beschaffen, die Leistung so ändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder sie gegen Rückerstattung der Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen. Weitere Ansprüche bestehen im Rahmen von Ziffer 15 nicht.

17. Geheimhaltung

17.1 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende.

17.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder der empfangenden Partei bereits bekannt waren. Zulässig ist die Offenlegung gegenüber beigezogenen Dritten gemäss Ziffer 8, Beratern, Revisoren, Versicherungen sowie Behörden und Gerichten, soweit dies erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

18. Datenschutz

18.1 Beide Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die DSGVO.

18.2 Bearbeitet Friedli PM im Auftrag des Kunden Personendaten, zum Beispiel bei Einrichtung, Migration, Betrieb oder Support von Systemen, ist der Kunde Verantwortlicher und Friedli PM Auftragsbearbeiterin. Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung von Friedli PM einschliesslich der technischen und organisatorischen Massnahmen und der Liste der Unterauftragsbearbeiter. Mit Annahme dieser AGB gilt sie als vereinbart, sofern die Parteien keine separate Vereinbarung abschliessen.

18.3 Im Übrigen bearbeitet Friedli PM Personendaten gemäss ihrer Datenschutzerklärung.

19. Referenzen

Friedli PM darf den Namen und das Logo des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung des Projekts als Referenz verwenden, zum Beispiel auf der Website und in Präsentationen. Ausführlichere Referenzberichte und Zitate werden vor der Veröffentlichung mit dem Kunden abgestimmt. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit schriftlich für die Zukunft widerrufen.

20. Abwerbeverbot

Während der Zusammenarbeit und während zwölf Monaten danach werben die Parteien keine Mitarbeitenden der anderen Partei aktiv ab, die an der Zusammenarbeit beteiligt waren. Bei Verletzung schuldet die verletzende Partei eine Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttojahreslohns der betroffenen Person.

21. Höhere Gewalt

Kann eine Partei ihre Pflichten wegen höherer Gewalt nicht erfüllen, zum Beispiel wegen Naturereignissen, Krieg, Pandemien, behördlichen Massnahmen, gross angelegten Cyberangriffen oder Ausfällen von Infrastruktur- und Cloud-Anbietern, verschieben sich ihre Pflichten für die Dauer des Ereignisses. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag schriftlich kündigen.

22. Kündigung

22.1 Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR können von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Kunde vergütet die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und die getätigten Aufwendungen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ersetzt die kündigende Partei der anderen den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR). Die Parteien zeigen eine beabsichtigte Beendigung frühzeitig an, damit laufende Arbeiten geordnet abgeschlossen oder übergeben werden können.

22.2 Für Abonnemente, Wartungs- und Supportverträge gilt Ziffer 11.

22.3 Friedli PM kann Verträge fristlos kündigen oder ihre Leistungen einstellen, wenn der Kunde trotz Mahnung mit Zahlungen im Verzug ist, wesentliche Vertragspflichten verletzt, die Leistungen rechtswidrig nutzt oder zahlungsunfähig wird.

22.4 Bei Vertragsende gibt jede Partei der anderen die erhaltenen vertraulichen Unterlagen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Auf Wunsch unterstützt Friedli PM den Kunden bei der Übergabe gegen Vergütung nach Aufwand.

23. Schriftform und Änderungen

23.1 Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. E-Mail und elektronische Signatur genügen. Angebote von Friedli PM sind auch ohne Unterschrift gültig.

23.2 Friedli PM kann diese AGB anpassen. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Für laufende Verträge mit wiederkehrender Leistung gelten die geänderten AGB ab der nächsten Verlängerung, sofern die Mitteilung den Kunden vor Ablauf der Kündigungsfrist für die laufende Periode erreicht und er den Vertrag nicht fristgerecht kündigt. Für übrige laufende Verträge gelten die Änderungen einen Monat nach Mitteilung als genehmigt, sofern der Kunde nicht vorher schriftlich widerspricht. Für neue Verträge gilt jeweils die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

24.2 Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich die Parteien vor Anrufung eines Gerichts um eine gütliche Einigung und geben einander Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

24.3 Erfüllungsort ist der Sitz von Friedli PM.

24.4 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

24.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Baden, Schweiz. Friedli PM kann den Kunden auch an seinem Sitz belangen.